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   OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99   

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https://dejure.org/1999,13983
OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99 (https://dejure.org/1999,13983)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.1999 - 11 W 3/99 (https://dejure.org/1999,13983)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Mai 1999 - 11 W 3/99 (https://dejure.org/1999,13983)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert Klage

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 3, 4 Abs. 1, 9, 259; GKG § 25; BRAGO § 9 Abs. 2
    Streitwert Klage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitwertes bei Geltendmachung von ausstehenden Raten aus einem Darlehensvertrag mit einer Klage auf künftige Leistung; Berücksichtigung von Zinsen bei der Berechnung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Geltendmachung von ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Aachen - 9 O 588/96
  • OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99

Papierfundstellen

  • JurionRS 1999, 31749
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97

    Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99
    Zinsen werden als Nebenforderung geltend gemacht, wenn sie neben der Hauptforderung für einen Zeitraum verlangt werden, in dem auch die Hauptforderung bestand oder besteht, wobei ohne Belang ist, ob sie durch einen Prozentsatz der Hauptforderung oder durch einen bezifferten Betrag bezeichnet werden (vgl. BGH MDR 1998, 857, 858; NJW-RR 1995, 706, 707; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 4 Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 18.01.1995 - XII ZB 204/94

    Berücksichtigung der Kosten des laufendenden Prozesses bei der

    Auszug aus OLG Köln, 14.05.1999 - 11 W 3/99
    Zinsen werden als Nebenforderung geltend gemacht, wenn sie neben der Hauptforderung für einen Zeitraum verlangt werden, in dem auch die Hauptforderung bestand oder besteht, wobei ohne Belang ist, ob sie durch einen Prozentsatz der Hauptforderung oder durch einen bezifferten Betrag bezeichnet werden (vgl. BGH MDR 1998, 857, 858; NJW-RR 1995, 706, 707; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 4 Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 11.04.2005 - 17 W 21/05

    Streitwertbestimmung für eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Damit handelt es sich in der Sache um eine den § 3 ZPO konkretisierende Vorschrift, die die Fälle erfassen soll, in denen das Stammrecht selbst keinen eigenen, bezifferbaren Wert hat (so auch OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. § 9 Rn. 6).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2003 - 3 U 231/02

    Anspruch auf Rückzahlung von Gesellschaftseinlagen; Beteiligung als stiller

    Soweit der Kläger sich für seine abweichende Einschätzung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 14.05.1999 (OLG Köln, OLGR 1999, S. 404) beruft, betrifft diese Entscheidung nicht eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter, sondern einen Darlehnsvertrag.
  • OLG München, 30.01.2012 - 5 W 2164/11

    Bestimmung des Streitwertes bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise

    Für diese Konstellation ist jedoch bei Rechtsstreitigkeiten, in denen um den künftigen Bestand des Darlehens gestritten wird, die Summe der ausstehenden (ratenweisen) Darlehenstilgung streitwertbestimmend, ohne Begrenzung auf den dreieinhalbfachen Jahressatz (z.B. Beschluss des OLG Köln vom 14.05.1999 - 11 W 3/99, OLGR Köln 1999, 404 = JurionRS 1999, 31749, juris; Beschluss des OLG Frankfurt vom 31.05.2002 - 7 W 11/02, OLGR Frankfurt 2003, 52 = AGS 2003, 171 = JurionRS 2003, 171, juris).
  • KG, 12.06.2008 - 2 AR 29/08

    Zuständigkeitsstreitwert für die Klage einer Gesellschaft gegen einen

    Maßgeblich für die Einordnung als wiederkehrende Leistung in Abgrenzung zu einer Verbindlichkeit, die in einer Summe entstanden, aber ratenweise zu tilgen und nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 ZPO zu bewerten ist (vgl. dazu OLGR München 2001, 220: Ausgleichsverbindlichkeit; OLGR Köln 1999, 404: Darlehensrückzahlung; ferner OLGR Frankfurt 2003, 52), ist es, dass die Einlageverpflichtung nicht im Zeitpunkt des Beitritts in vollem Umfang entstanden und nur gestundet ist, sondern dass sie erst in Zukunft zeitanteilig aus der Mitgliedschaft als Stammrecht zur Entstehung gelangt.
  • OLG Oldenburg, 23.10.2015 - 8 W 72/15
    Demnach geht es den Klägern vorliegend nicht um die Geltendmachung künftiger (gleichbleibender) Ansprüche, sondern um die Abrechnung eines bereits in seiner Gesamthöhe feststehenden, konkret abrechenbaren und fälligen Gesamtbetrages (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1999, 404 zur Anwendung des § 3 ZPO bei einem Darlehensvertrag; s. auch OLG Frankfurt/Main, OLGR Frankfurt 2009, 255 zur Unanwendbarkeit des § 9 ZPO im Fall einer negativen Feststellungsklage gegen die Berechtigung künftiger Leistungen auf Grund einer Gesellschaftsbeteiligung und AGS 2003, 171 zum Fall ausstehender Versicherungsbeiträge).
  • KG, 05.10.2009 - 2 W 127/09

    Streitwertfestsetzung: negative Feststellungsklage im Zusammenhang mit einem

    Maßgeblich für die Einordnung als wiederkehrende Leistung in Abgrenzung zu einer Verbindlichkeit, die in einer Summe entstanden, aber ratenweise zu tilgen und nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 ZPO zu bewerten ist (vgl. etwa OLGR München 2001, 220; OLGR Köln 1999, 404; OLGR Frankfurt 2003, 52), ist es, dass die Einlageverpflichtung nicht im Zeitpunkt des Beitritts in vollem Umfang entstanden und nur gestundet ist, sondern dass sie erst in Zukunft zeitanteilig aus der Mitgliedschaft als Stammrecht zur Entstehung gelangt.
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